Expansion ins Ausland – Steuerliche Fallstricke erkennen und vermeiden

Expansion ins Ausland -
Steuerliche Fallstricke erkennen und vermeiden

Trotz Diskussionen über De-Globalisierung bietet das Auslandsgeschäft für viele Unternehmen zahlreiche Chancen. Die Expansion ins Ausland bleibt daher eine interessante Option, um neue Märkte zu erschließen.

Bei der Standortwahl kommt es neben der Steuerbelastung im Ausland auf viele weitere Faktoren an: Verfügbarkeit von Mitarbeitern, Gehaltsniveau, Infrastruktur, geographische Lage, Währung und politische Stabilität, um nur einige zu nennen.

Bei einer Expansion ins Ausland liegt der Fokus vieler Unternehmen zumeist im Ausland. Insbesondere die niedrigen Steuersätze im Ausland locken die Unternehmen an. Allerdings gibt es auch steuerliche Herausforderungen in Deutschland, die bedacht werden müssen.  

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie steuerliche Fallstricke erkennen und gestalten können, um Ihr Unternehmen auf die Expansion vorzubereiten.

Überblick

Wie Sie steuerliche Fallstricke erkennen und vermeiden!

Ort der Geschäftsleitung

Auch ausländische Kapitalgesellschaften können im Inland steuerpflichtig werden. Dies trifft immer dann zu, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland und nicht im Ausland befindet.

Allgemein gesprochen gilt: Der Staat, in dem sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung befindet, hat das Besteuerungsrecht für die Gewinne der Kapitalgesellschaft.

Entscheidend ist, an welchem Ort das Tagesgeschäft wahrgenommen wird. Daher sollte genau überlegt werden, wo die wichtigen Entscheidungen des Unternehmens getroffen werden. Die Entscheidungen sollten nicht nur auf dem Papier erfolgen, sondern sich mit der Realität widerspiegeln.

Zu klärende Fragen in diesem Zusammenhang sind:

Praxistipp: Die steuerliche Problematik kann durch die Berufung mehrerer Geschäftsführer gelöst werden, bei dem einer im Ausland das Tagegeschäft führt.

Übertragung von Wirtschaftsgütern

Üblicherweise wird die ausländische Gesellschaft bei Gründung entsprechend ausgestattet. Dazu zählen materielle wie immaterielle Wirtschaftsgüter, die dem deutschen Unternehmen gehören und der ausländischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus muss der ausländischen Gesellschaft auch eine konkrete Aufgabe in Form einer Tätigkeit bzw. Funktion zugewiesen werden (z.B. Vertrieb, Einkauf, Finanzierung, Forschung und Entwicklung).

Steuerlich bedeutet dies, ganz allgemein gesprochen: 

Wird ein Wirtschaftsgut oder eine Funktion ins Ausland verlagert, führt dies zu einer deutschen Besteuerung durch Aufdeckung der hiermit verbundenen stillen Reserven (Ausnahmen hiervon könnten Vorliegen). Entsprechend sollte genau überlegt werden, welche Wirtschaftsgüter übertragen werden und welchen Wert diese Wirtschaftsgüter haben.  

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Funktionsverlagerung zu nennen, die im internationalen Kontext zu wesentlichen steuerlichen Folgen führen kann.

Funktionsverlagerung

In der Praxis wird das Thema mit der Funktionsverlagerung oft unterschätzt. Es ist allerdings ein wesentliches Thema insbesondere mit einer möglichen hohen Steuerbelastung für das deutsche Unternehmen.

Was genau ist eine Funktionsverlagerung?

Eine Funktionsverlagerung liegt immer dann vor, wenn eine Funktion, die bisher von einem Unternehmen ausgeübt wurde, auf eine nahe stehende Person im Ausland übergeht (§ 1 Abs. 3b AStG). Erfolgt dies unentgeltlich und reduziert sich der Gewinn des deutschen Unternehmens durch die Funktionsverlagerung, erfolgt eine Korrektur des steuerpflichtigen Ergebnisses in Deutschland.

Es ist also sicherzustellen, dass für die übertragenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile ein Kaufpreis vereinbart wird, der fremdüblich ist.

Hinter dieser Regelung steckt folgende Frage: 

Würden Sie einem fremden Dritten eine betriebliche Funktion Ihres Unternehmens übertragen ohne einen Kaufpreis zu verlangen?

Vor diesem Hintergrund sind vor der Expansion entsprechende Überlegungen und Berechnungen erforderlich, um die Steuerbelastung zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Hinzurechnungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist vereinfacht gesprochen eine Regelung, die verhindern soll, dass Unternehmen Gewinne in Länder mit niedrigen Steuersätzen verlagern, ohne dort tatsächlich wirtschaftlich tätig zu sein (§ 7 AStG, § 8 AStG).

In Deutschland bedeutet dies, dass Gewinne von ausländischen Tochtergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen dem deutschen Mutterunternehmen zugerechnet und dort besteuert werden.

Um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden muss als Daumenregel das ausländische Unternehmen einer operativen und aktiven Tätigkeit mit einer gewissen Substanz nachgehen, um von den niedrigen ausländischen Steuersätzen zu profitieren.

Für mehr Details verweise ich auf meinen Blog-Artikel „Hinzurechnungsbesteuerung – Steuerfalle verstehen und abwehren“.

Verrechnungspreise

Üblicherweise existieren zwischen dem inländischen Stammhaus und der ausländischen Tochtergesellschaft Leistungsbeziehungen, die ebenfalls durchdacht und dokumentiert werden müssen.

Solche Leistungsbeziehungen stehen im Fokus von Betriebsprüfern im Hinblick auf die sogenannten Verrechnungspreise.

In Kürze: Verrechnungspreise sind die Preise, die zwischen verbundenen Unternehmen für Waren und Dienstleistungen berechnet werden.

International aktive Unternehmen müssen die Preise nach dem sogenannten „Fremdvergleichsgrundsatz“ wählen. Das bedeutet, dass die Preise so gestaltet sein müssen, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden.

Die Expansion ins Ausland erfordert dementsprechend die Festlegung von fremdüblichen Preisen im Falle von Leistungsbeziehungen. Entsprechende Verträge und Dokumentationen sind erforderlich.

PRAXISTIPP

Planen Sie mit Ihrem Unternehmen ins Ausland zu expandieren und benötigen Sie steuerlichen Rat?

Ich unterstütze Sie gerne bei der Planung und Implementierung einer steuerlich optimalen Struktur.

Sprechen Sie mich gerne hierzu an!

Disclaimer

Der Beitrag verwendet zum besseren Verständnis eine einfache Sprache und ist bezüglich der einzelnen Voraussetzungen, die das Gesetz fordert, auch verkürzt dargestellt.

Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information. Jede Situation ist individuell, daher empfehle ich immer eine professionelle Beratung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert 13. September 2024

Wer schreibt hier für Sie?

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Melina Mavridou

Guten Tag, mein Name ist Melina Mavridou. Ich bin Steuerberaterin und Fachberaterin für internationales Steuerrecht. Ich helfe auch Ihnen gerne die Doppelbesteuerung und Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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