Ärger mit dem Finanzamt? Wie man diesen durch Formalitäten vermeidet (Tipp 2)

Ärger mit dem Finanzamt?

Für Unternehmer im Inland - Mit diesen 3 Tipps sparen Sie sich den Ärger mit dem Finanzamt (Teil 2 von 3)

Heute im zweiten Teil der Reihe

Tipp 2: Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Alle Welt spricht von Digitalisierung und Verschlankung der Prozesse. Häufig werden gerade administrative Prozesse wie z.B. die Buchhaltung ausgelagert. Oftmals kommt es vor, dass ein verbundenes Unternehmen im Ausland die Buchhaltung übernimmt. Im heutigen Zeitalter der elektronischen Buchhaltung sicher kein Problem, wenn man die dazugehörigen Formalien beachtet.

Für die Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland ist nämlich die Genehmigung vom Finanzamt einzuholen. Der Gesetzgeber unterscheidet seit dem Jahr 2021 zwischen der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins EU-Ausland und in einem Drittstaat.

Sie lesen richtig, es geht nur um die elektronische Buchführung! Denn die Bücher und Aufzeichnungen sind weiterhin in Deutschland zu führen und aufzubewahren. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn in der Praxis wird dies häufig verwechselt. Die Original-Belege, insb. in Papierform vorliegende Rechnungen müssen physisch in Deutschland verbleiben!

Im EU-Fall gilt neuerdings folgendes:

Eine Antragspflicht zur Verlagerung besteht im EU-Fall ab 2021 nicht mehr. Allerdings haben Sie in diesem Fall sicherzustellen, dass das Finanzamt weiterhin Zugriff auf Ihre Daten bekommt z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Wird der Datenzugriff nicht sichergestellt, kann das Finanzamt ein Verzögerungsgeld (s.u.) festsetzen.

Im Drittstaaten-Fall ist folgendes zu beachten:

Vor Verlagerung der elektronischen Buchführung ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen. Im schriftlichen Antrag an das Finanzamt sind gewisse Angaben zu machen:

Erteilt das Finanzamt seine Zustimmung, kann die Verlagerung der elektronischen Buchführung erfolgen. Allerdings kann das Finanzamt seine Zustimmung auch weder zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen nicht eingehalten werden. In diesem Fall besteht die Verpflichtung die elektronische Buchführung wieder in Deutschland oder im EU-Ausland zu führen. Die Rückverlagerung ist also mit einem gewissen Aufwand verbunden.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Regeln hält?

Das Finanzamt kann ein sogenanntes Verzögerungsgeld festsetzen. Das Verzögerungsgeld kann zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR betragen. In folgenden Fällen kann es hierzu kommen:

Praxistipp:

Durch die Neuregelungen ab 2021 haben die Unternehmen im EU-Fall eine Erleichterung erfahren. Ein Antrag beim Finanzamt ist nicht einzureichen. Nichtsdestotrotz sollte man seine Mitwirkungspflichten nicht verletzten oder den Bogen im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht überspannen. Ich habe bereits Fälle erlebt, bei denen ein Verzögerungsgeld für mehr als eine Gesellschaft in der Unternehmensgruppe festgesetzt wurde, da den Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wurde.

Der Beitrag verwendet zum besseren Verständnis eine einfache Sprache und ist bezüglich der einzelnen Voraussetzungen, die das Gesetz fordert, auch verkürzt dargestellt. Eine individuelle Prüfung in Ihrem Fall ist daher empfehlenswert.

Sprechen Sie mich gerne hierzu an!

Zum Nachlesen:
Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 146 Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 2c der Abgabenordnung.

Disclaimer
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information. Jede Situation ist individuell, daher empfehle ich immer eine professionelle Beratung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert 12.10.2021

Wer schreibt hier für Sie?

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Melina Mavridou

Guten Tag, mein Name ist Melina Mavridou. Ich bin Steuerberaterin und Fachberaterin für internationales Steuerrecht. Ich helfe auch Ihnen gerne die Doppelbesteuerung und Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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