Steuervorteile im Ausland – So profitieren Sie von niedrigen Steuersätzen

Steuervorteile im Ausland -
So profitieren Sie von niedrigen Steuersätzen

Das Ausland lockt mit niedrigen Steuersätzen und als deutsches Unternehmen möchten Sie selbstverständlich davon profitieren. Neben den Steuervorteilen bietet das Auslandsgeschäft zahlreiche Möglichkeiten neue Märkte zu erschließen.

Bei der Standortwahl kommt es neben der Steuerbelastung im Ausland auf viele weitere Faktoren an: Verfügbarkeit von Mitarbeitern, Gehaltsniveau, Infrastruktur, geographische Lage, Währung und politische Stabilität, um nur einige zu nennen.

Bei einer Expansion ins Ausland liegt der Fokus vieler Unternehmen zumeist im Ausland. Insbesondere die niedrigen Steuersätze im Ausland locken die Unternehmen an. Allerdings gibt es auch steuerliche Herausforderungen in Deutschland, die bedacht werden müssen.  

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie die niedrigen Steuersätze im Ausland für Ihr Unternehmen ausnutzen können.

Überblick

Steuersätze im Vergleich

Um von den niedrigen Steuersätzen im Ausland zu profitieren, kommt es unter anderen auf Ihre Unternehmensstruktur und die gewählte Rechtsform in der Unternehmensgruppe an. Auch die Wahl der ausländischen Rechtsform ist entscheidend.

Die Gesamtsteuerbelastung in Deutschland liegt bei ungefähr 48%*, wenn die Gewinne bis zum Gesellschafter ausgeschüttet werden. Dies gilt sowohl, wenn die deutsche Gesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft als auch in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wird.

*Der Steuerbelastung von 48% liegen gewisse Annahmen zu Grunde, auf die hier nicht näher eingegangen wird. Im Einzelfall kann die Steuerbelastung in Ihrem Unternehmen anders ausfallen.

Dagegen lockt das Ausland mit wesentlich niedrigeren Steuersätzen, die durchaus Begehrlichkeiten wecken können. Weniger Steuern, bedeutet mehr Gewinn für alle Beteiligten.

Eine niedrige Unternehmensbesteuerung ist beispielsweise in Bulgarien (10%), Ungarn (10,8%), Irland (12,5%) und Zypern (12,5%) zu finden. Einen Überblick finden Sie in der Grafik 3 der Zusammenfassung des Bundesministeriums für Finanzen. 

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Steuerbelastung im Ausland einer anderen Bemessungsgrundlage zu Grunde liegen kann oder durch besondere Steuererleichterungen erzielt werden.

Wie Sie niedrige Steuersätze im Ausland nutzen können!

Gründung einer ausländischen Tochtergesellschaft

Gründet eine deutsche inhabergeführte Kapitalgesellschaft eine ausländische Tochtergesellschaft, die einer Besteuerung im Ausland in Höhe von 10% unterliegt, kann die Gesamtsteuerbelastung auf ca. 34%** reduziert werden. Dies gilt sowohl, wenn die ausländische Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als auch einer Personengesellschaft gegründet wird.

Mithin kann also die deutsche Steuerbelastung durch Gründung einer Tochtergesellschaft im niedrig besteuerten Ausland um 14%-Punkte reduziert werden. 

**Auch für diese Berechnungen sind gewisse Annahmen getroffen worden, die im Einzelfall von Ihrer Steuerbelastung abweichen können. Eine genaue Prüfung Ihrer Situation ist daher immer geboten.

Das sogenannte Mittelstandsmodell als Steuergestaltung

Obwohl die Personengesellschaft als Rechtsform für Auslandsinvestitionen eine steuerlich attraktive Alternative zur Kapitalgesellschaft sein kann, kann eine Direktbeteiligung im internationalen Steuerrecht komplex für die deutsche Unternehmensgruppe werden.

Insbesondere für (familiengeführte) mittelständische Unternehmensgruppen, die in der Regel auch in Deutschland als Personengesellschaft aufgestellt sind, hat sich in der Praxis das Mittelstandsmodell etabliert. Das Modell wird zur optimalen Strukturierung der Auslandsaktivitäten eingesetzt.

Das Modell in Kürze:

Eine deutsche Personengesellschaft ist über eine deutsche Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Personengesellschaft oder Betriebsstätte beteiligt.

Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein organschaftliches Verhältnis. Die ausländische Personengesellschaft unterliegt im Ausland einer Besteuerung in Höhe von 10%.

Die Gewinne der ausländischen Personengesellschaften werden unter gewissen Voraussetzungen auf Ebene der deutschen Kapitalgesellschaft steuerfrei gestellt.

Da der deutschen Personengesellschaft aufgrund des Organschaftsverhältnisses nur das steuerpflichtige Einkommen der Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wird die Steuerbefreiung der ausländischen Einkünfte faktisch nach oben weitergegeben.

Ergebnis:

Die Gesamtsteuerbelastung für die ausländischen Einkünfte beträgt in diesem Modell 10%, wohingegen die Steuerbelastung einer direkten Beteiligung an der ausländischen Personengesellschaft 34% betragen kann.

Diese Gestaltung erfordert selbstverständlich eine gewisse Umstrukturierung auf deutscher Unternehmensebene. Des Weiteren ist zu prüfen wie das Ausland diese Struktur wertet.

Wesentliche Voraussetzungen für eine geringere Steuerbelastung

In meiner Beratungspraxis herrscht oft die Einstellung, dass die niedrigen ausländischen Steuersätze ohne weiteres erreicht werden können. Dies ist ein Trugschluss.

Um von den oben erwähnten niedrigeren Steuersätzen profitieren zu können, ist ein wesentlicher Punkt zu beachten: Das ausländische Unternehmen muss einer operativen und aktiven Tätigkeit mit einer gewissen Substanz nachgehen.

Andernfalls werden die ausländischen Einkünfte in Deutschland nicht freigestellt und damit in Deutschland besteuert. Hierzu gibt es mehrere Vorschriften, die eine deutsche Besteuerung erlauben:

die sog. Switch-Over Klauseln im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. § 20 Abs. 2 AStG oder die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung des § 7 AStG, § 8 AStG

Für das Mittelstandsmodell ist auch erforderlich, dass die deutsche Personengesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erzielt.

PRAXISTIPP

Planen Sie mit Ihrem Unternehmen ins Ausland zu expandieren und benötigen Sie steuerlichen Rat?

Ich unterstütze Sie gerne bei der Planung und Implementierung einer steuerlich optimalen Struktur.

Sprechen Sie mich gerne hierzu an!

Disclaimer

Der Beitrag verwendet zum besseren Verständnis eine einfache Sprache und ist bezüglich der einzelnen Voraussetzungen, die das Gesetz fordert, auch verkürzt dargestellt.

Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information. Jede Situation ist individuell, daher empfehle ich immer eine professionelle Beratung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert 2. August 2024

Wer schreibt hier für Sie?

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Melina Mavridou

Guten Tag, mein Name ist Melina Mavridou. Ich bin Steuerberaterin und Fachberaterin für internationales Steuerrecht. Ich helfe auch Ihnen gerne die Doppelbesteuerung und Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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