Der Wegzug & die Erbschaftssteuer

DER WEGZUG & DIE ERBSCHAFTSTEUER

Der Wegzug aus Deutschland führt nicht immer zum gewünschten Erfolg – nie wieder Steuern in Deutschland zahlen.

Im heutigen Beitrag liegt der Fokus auf den Wegzug und die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer!

Viele Wegzügler, die Deutschland verlassen, tun dies auch aus erbschaft- bzw. schenkungssteuerlichen Gründen. Denn andere Staaten erheben keine Erbschaftsteuer, zum Teil auch keine Schenkungssteuer (wie z.B. Österreich). Ein Wegzug aus Deutschland kann sich daher durchaus lohnen.

Um den gewünschten Steuereffekt zu erzielen, sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.

Überblick

VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ERBSCHAFTSTEUER

Relevant für eine deutsche Erbschaftsteuerpflicht sind

Im Falle einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt das Weltvermögen in Deutschland der Besteuerung. Im Fall einer beschränkten Steuerpflicht unterliegt lediglich sogenanntes deutsches Vermögen der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuerpflicht.

Daneben gibt es noch Erweiterungen zu diesen Steuerpflichten – die sogenannte erweitert unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b) ErbStG) und die erweitert beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG).

BESTEUERUNG DES WELTVERMÖGENS

DIE GRUNDSÄTZE

Eine deutsche Erbschaftsteuerpflicht bzw. Schenkungssteuerpflicht ist gegeben, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwerber ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Es wird sowohl auf die Person des Erblassers/Schenkers als auch die Person des Erwerbers abgestellt.

Als Inländer gelten:

Im Falle eines Wegzugs kann man die Steuerpflicht in Deutschland im Prinzip vermeiden. Allerdings gibt es für deutsche Staatsangehörige eine Erweiterung.

ERWEITERTE UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT

Zieht eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit aus Deutschland weg, greift die sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für 5 Jahre nach dem Wegzug (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b) ErbStG).

Insofern besteht weiterhin eine deutsche Schenkungssteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht für das Weltvermögen innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug.

Sofern die Erben bzw. die Beschenkten einen deutschen Wohnsitz innehaben, besteht ebenfalls eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland. Denn die Erwerber sind Inländer im Sinne der o.g. Vorschrift. Das Weltvermögen unterliegt dann ebenfalls der deutschen Steuerpflicht.

Tipp: Der Wegzug eines Beteiligten aus Deutschland muss daher nicht zwangsläufig zu einer Steuerfreiheit in Deutschland führen. Es kommt im Wesentlichen darauf an, wer etwas erbt oder wem etwas geschenkt wird.

Beispiel: Die Eheleute Schmitz ziehen aus Deutschland weg. Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. 10 Jahre nach dem Wegzug versterben die Eheleute bei einem Autounfall und die in Deutschland lebenden Kinder erben das komplette Vermögen.

Das Vermögen ist in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig, da die Kinder in Deutschland leben. Die zeitliche Frage spielt vorliegend keine Rolle.

Die Besteuerung des Weltvermögens kann durch Wegzug nur enden, wenn beide Beteiligte keine Inländer mehr sind.

BESTEUERUNG DES INLANDSVERMÖGENS

Nach Ablauf der 5-Jahre „Karenzzeit“ besteht eine Schenkungssteuer- bzw. Erbschaftsteuerpflicht lediglich für sog. deutsches Inlandsvermögen (sog. beschränkte Steuerpflicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

D.h. diese Vermögenswerte bleiben in Deutschland steuerpflichtig unabhängig von einer zeitlichen Komponente.

Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG sind beispielhaft:

  • land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Deutschland
  • deutsches Grundvermögen
  • Betriebsvermögen in Deutschland
  • Anteile an Kapitalgesellschaften
  • Erfindungen, Gebrauchsmuster, die in einem deutschen Register eingetragen sind
  • Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz gesichert sind
  • Nutzungsrechte an deutsche Vermögensgegenstände

Beispiel: Die Eheleute Schmitz ziehen aus Deutschland weg. Nach 7 Jahren versterben sie bei einem Autounfall. Die im Ausland lebenden Kinder erben ihr Vermögen. Dazu zählt ein in Deutschland belegenes Grundstück.

Die Beteiligten gelten nicht als Inländer, so dass das Weltvermögen nicht in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig ist. Allerdings liegt eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht vor, da inländisches Vermögen übertragen wird. Es ist eine deutsche Steuererklärung abzugeben.

ERWEITERTE BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT

Neben der oben erwähnten beschränkten Steuerpflicht für deutsches Inlandsvermögen, ist noch eine spezielle Vorschrift zu beachten: die sogenannte erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.

Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 4 AStG) findet in folgenden Konstellationen Anwendung:

Ein Wegzug in ein Niedrigsteuerland führt unter Umständen zu einer Erweiterung der Steuerpflicht auf das sog. erweiterte Inlandsvermögen.

Die Vorschrift erfasst Vermögensgegenstände, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG darstellen.

Grob gesprochen bedeutet dies, dass über die zum Inlandsvermögen gehörende Gegenstände hinaus auch alle anderen zu Deutschland zugehörigen Vermögenswerte erfasst werden.

ZUSAMMENFASSUNG

Zusammengefasst besteht eine Erbschaft- bzw. Schenkungssteuerpflicht in Deutschland

PRAXISTIPP

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Disclaimer

Der Beitrag verwendet zum besseren Verständnis eine einfache Sprache und ist bezüglich der einzelnen Voraussetzungen, die das Gesetz fordert, auch verkürzt dargestellt.

Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information. Jede Situation ist individuell, daher empfehle ich immer eine professionelle Beratung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert 1. Juni 2023

Wer schreibt hier für Sie?

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Melina Mavridou

Guten Tag, mein Name ist Melina Mavridou. Ich bin Steuerberaterin und Fachberaterin für internationales Steuerrecht. Ich helfe auch Ihnen gerne die Doppelbesteuerung und Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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