Ärger mit dem Finanzamt?
Für Unternehmer im Inland - Mit diesen 3 Tipps sparen Sie sich den Ärger mit dem Finanzamt (Teil 3 von 3)
Heute im dritten Teil der Reihe
Tipp 3: Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (alias DAC6)
DAC6 – Bürokratisches Chaos für Unternehmer: Ab dem 1. Juli 2020 gelten neue Mitwirkungspflichten für Unternehmer mit Auslandsaktivitäten. Grundlage für die neue Regelung ist eine EU-Richtlinie, die alle Mitgliedstaaten zur Umsetzung verpflichtet hat.
Die neuen Pflichten sollen dazu beitragen Gewinnverlagerungen und Steuervermeidungspraktiken im grenzüberschreitenden Kontext zu verringern. Denn durch die Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen erhält der Gesetzgeber die Möglichkeit, Gesetzeslücken oder unerwünschte Gestaltungen durch Gesetzesänderungen anzupassen.
Die neue Aufgabe für Unternehmer mit Auslandsaktivitäten lautet nun: Für alle Gestaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug ist zu prüfen, ob eine Meldepflicht in Betracht kommt.
Die Regelung in Deutschland umfasst sowohl Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer), als auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer.
Wann liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor?
Von der DAC6-Meldepflicht sind nur Fälle erfasst, bei denen mindestens zwei EU-Staaten oder ein EU-Staat und ein Drittland betroffen ist.
Die steuerliche Ansässigkeit der Beteiligten spielt hierbei ebenfalls eine Rolle.
Jede Person gilt als Beteiligte, die an der Gestaltung mitwirkt.
Wann ist eine Gestaltung meldepflichtig?
Eine Gestaltung ist dann meldepflichtig, wenn sie neben der Grenzüberschreitung auch eines der gesetzlich geregelten Kennzeichen erfüllt. Der Gesetzgeber unterscheidet Kennzeichen, die unmittelbar eine Meldepflicht auslösen und Kennzeichen, bei dem zusätzlich ein sog. Main-Benefit Test erfüllt sein muss.
A. DAC6 - Unmittelbare Meldepflicht
Folgende Gestaltungen lösen unmittelbar eine Meldepflicht aus:
- Verrechnungspreisgestaltungen mit schwer zu bewertenden immateriellen Werten oder Nutzung einer einseitigen Regelung
- Funktionsverlagerungen mit erheblichen Auswirkungen auf den Gewinn des abgebenden Unternehmens
- Zahlungen an verbundene „staatenlose“ Unternehmen
- Zahlungen an verbundene Unternehmen mit Ansässigkeit in nicht kooperierenden Ländern
- Zahlungen bei mehrfacher Steuervergünstigung (z.B. doppelte Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, mehrfache Abschreibungen, weiße Einkünfte etc.)
- Vermögensübertragungen mit unterschiedlichen Bewertungsansätzen in den Ländern
- Gestaltungen, die den Informationsaustausch zwischen Staaten umgehen
- Gestaltungen in einer intransparenten Kette von Beteiligten
B. DAC6 - Meldepflicht bei Vorliegen des Main-Benefit-Tests
Vorab: Für eine Meldepflicht kommt es wesentlich darauf an, aus welchen Gründen die Gestaltung vorgenommen wurde. Besteht einer der Gründe darin einen Steuervorteil zu erlangen, ist der Test grundsätzlich als erfüllt anzusehen und die Gestaltung ist anzuzeigen. Ein Steuervorteil (Hauptvorteil) liegt dann vor, wenn ein verständiger Dritter nach Kenntnis aller Umstände zu dem Ergebnis kommen muss, dass der steuerliche Vorteil ursächlich für die Gestaltung ist.
Die deutsche Finanzverwaltung hat für bestimmte Situationen festgelegt, dass ein steuerlicher Vorteil nicht vorliegt (z.B. Nutzung von Freigrenzen und Freibeträgen, Ausübung steuerlicher Wahlrechte etc.). Diese sog. „Whitelist“ enthält abschließend die Fallgruppen, die von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind.
Die Zusammenarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater ist ebenfalls wesentlich für die Frage, ob eine Mitteilungspflicht für die Steuergestaltung besteht. In folgenden Konstellationen könnte dies der Fall sein:
- Es wurden Vertraulichkeitsklauseln hinsichtlich einer Offenlegung ggü. Dritten vereinbart
- Es wurde eine Erfolgsvergütung mit Ihrem steuerlichen Berater vereinbart. Diese Vergütung ist abhängig vom Eintritt und der Höhe des tatsächlichen Steuervorteils
- Es liegt eine standardisierte Dokumentation / Struktur der Gestaltung vor, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist. Eine individuelle Beratung fällt nicht hierunter.
- Es werden Gestaltungen zur optimierten Verlustnutzung beim Unternehmenserwerb vorgeschlagen
- Einkünfte werden in Schenkungen oder nicht bzw. niedrig besteuerte Einkünfte umgewandelt
- Es liegen zirkuläre Transaktionen unter Einbeziehung von Unternehmen ohne wirtschaftliche Tätigkeit
Naturgemäß ist das Gesetz sehr abstrakt formuliert. Nachfolgend einige Beispiele, die vom Gesetzgeber und der Finanzverwaltung unter oben genannte Punkte fallen: Debt-push-down Gestaltungen, die Einlage in Tochterunternehmen und Rückgewähr als verzinsliches Darlehen, die Überlassung einer Lizenz an ein Tochterunternehmen zur Produktion von Gütern, die dann hochpreisig zurückgekauft werden.
Gewisse Zahlungen an verbundene Unternehmen lösen ebenfalls im Zusammenspiel mit dem Vorliegen eines Steuervorteils eine Mitteilungspflicht aus:
- Der Staat des Empfängers hat einen Körperschaftsteuersatz von 0 oder nahe 0 Prozent
- Die Zahlung ist beim Empfänger vollständig steuerfrei
- Die Zahlung fällt beim Empfänger unter einer steuerlichen Präferenzregelung (z.B. Lizenzbox)
Wie erfolgt die DAC6 - Meldung?
Deadline
Die Meldung erfolgt elektronisch über ein Portal beim Bundeszentralamt für Steuern. Der Datensatz ist EU-einheitlich vorgegeben.
Die Meldung ist grundsätzlich binnen 30 Tage nach Ablauf des Ereignisses einzureichen. Als Ereignis gilt die Bereitstellung der Steuergestaltung zur Umsetzung, die Bereitschaft des Nutzers zur Umsetzung sowie die ersten Schritte zur Umsetzung durch den Nutzer.
Zu meldende Informationen
Neben den abstrakten Angaben wie die Rechtsvorschriften und eine Zusammenfassung der grenzüberschreitenden Gestaltung etc. sind auch individuelle Angaben über den Nutzer, dem verbundenen Unternehmen etc. zu machen.
Grundsätzlich hat der Intermediär (in der Regel der steuerliche Berater) die Meldung einzureichen. Da ein deutscher Steuerberater allerdings einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, hat der Nutzer der Gestaltung ihn von dieser Pflicht zu entbinden, damit die Meldung eingereicht werden kann. Ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht hat der Steuerberater dennoch die abstrakten Angaben zu melden, wohingegen der Nutzer der Gestaltung dann selbst die individuellen Angaben melden muss. Steuerberater und Unternehmen sollten hier Hand in Hand arbeiten, um gemeinsam diese Formalitäten zu erfüllen.
DAC6 - Meldung in mehreren EU-Ländern?
Sollte die Meldung in einem Staat durch einen Intermediär erfolgen, müssen die übrigen Intermediäre im anderen Staat grundsätzlich keine Meldung mehr abgeben. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, da es durchaus Situationen geben kann, wo die Meldung im Ausland nicht erfolgt.
Was passiert, wenn man sich nicht an die Regeln hält?
Versäumt man die Anzeige, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
Achtung: andere EU-Länder haben deutlich höhere Bußgelder, wenn die Mitteilungspflichten nicht erfüllt werden. In Polen kann ein Verstoß gegen die Meldepflicht mit bis zu 5 Mio. EUR sanktioniert werden.
Da es sich um grenzüberschreitende Meldepflichten handelt, sind die Sanktionen anderer EU-Länder immer in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Angabe in der Steuererklärung
Neben der eigentlichen Anzeigepflicht ist eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ebenfalls im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Und zwar in dem Jahr, in dem sich der Vorteil erstmals auswirken soll.
Die Angaben sind in der sogenannten Anlage WA der Steuererklärung zu geben.
Praxistipp
Die Neuregelung liest sich auf dem ersten Blick abstrakt. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass nur größere Konzerne von der Pflicht betroffen sind. Dies ist aber ein Trugschluss. Auch mittelständische Unternehmen können davon betroffen sein. Bei jeder Gestaltung mit grenzüberschreitendem Bezug sollte eine Mitteilungspflicht geprüft werden. In Zweifelsfällen sollte eine Meldung erfolgen.
Wichtig ist, es handelt sich nur um Mitteilungspflichten. Diese sollten kein K.O.-Kriterium für Ihre grenzüberschreitende Steuergestaltung sein.
Zum Nachlesen
Die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ergibt sich aus §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung. Die Folgen der Pflichtverletzung sind in § 379 Abs. 2 Nr. 1e, 1f, 1g der Abgabenordnung geregelt.
Der Beitrag verwendet zum besseren Verständnis eine einfache Sprache und ist bezüglich der einzelnen Voraussetzungen, die das Gesetz fordert, auch verkürzt dargestellt. Eine individuelle Prüfung in Ihrem Fall ist daher empfehlenswert.
Sprechen Sie mich gerne hierzu an!
Disclaimer
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information. Jede Situation ist individuell, daher empfehle ich immer eine professionelle Beratung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert: 12.10.2021