Ärger mit dem Finanzamt? Wie man diesen durch Formalitäten vermeidet

Ärger mit dem Finanzamt?

Für Unternehmer im Inland - Mit diesen 3 Tipps sparen Sie sich den Ärger mit dem Finanzamt. (Teil 1 von 3)

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass viele Mandanten häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen vom Finanzamt überrascht werden. Dies insbesondere, im grenzüberschreitenden Kontext. Häufig geht es allerdings nur um Formalitäten. Beachtet man diese, kann man sich viel Ärger mit dem Finanzamt ersparen.

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Tipp 1: Anzeigepflichten für Auslandsbeteiligungen

Inländische Steuerpflichtige haben ihrem zuständigen Finanzamt Sachverhalte mitzuteilen, die einen Bezug zum Ausland haben. Dazu gehört zum Beispiel die Gründung von ausländischen Betriebstätten oder der Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.

Was muss man alles melden?

Wie und bis wann muss man melden?

Generell ist die Anzeige zusammen mit der Steuerklärung abzugeben, und zwar in der Steuererklärung des Jahres, in dem das Ereignis stattgefunden hat. Allerspätestens jedoch ist die Anzeige innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Jahres abzugeben. Die Frist endet also spätestens am 28.2. bzw. 29.2. des übernächsten Jahres. Eine Fristverlängerung ist für die Anzeige nicht möglich. Es handelt sich somit um eine „harte“ Frist.

Hier ein Beispiel zum besseren Verständnis: Eine Auslandsbeteiligung wurde im Juni 2019 erworben. Die Mitteilung muss bis spätestens Ende Februar 2021 beim Finanzamt eingehen.

Die Anzeige ist grundsätzlich elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Allerdings sind nach aktuellem Stand die technischen Voraussetzungen beim Finanzamt noch nicht gegeben, so dass weiterhin das Formular „Vordruck BZSt-2“ einzureichen ist.

Was passiert, wenn die Anzeige nicht erfolgt?

Versäumt man die Anzeige, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung kann die Geldbuße sogar bis 50.000 EUR betragen.

Um sich diesen Ärger zu ersparen, lohnt sich die Anzeige alle Mal.

Achtung: Obwohl die Gesetzeslage nicht eindeutig ist, fordert die Finanzverwaltung auch die Anzeige von Erwerben mittelbarer Beteiligungen. Zur Vermeidung des Streits über ein Bußgeld ist die Anzeige daher auch bei mittelbaren Erwerben zu empfehlen.

Praxistipp:

Haben Sie vergessen Ihren Anzeigepflichten nachzukommen? Dann empfehle ich Ihnen die Mitteilung nachzuholen. Nach meiner Erfahrung ist es besser die Berichtung selbst vorzunehmen, bevor ein Betriebsprüfer dies eigenständig herausfindet.

Häufig werde ich gefragt, ob das Finanzamt diese Informationen überhaupt benötigt. Die Antwort ist simpel: Der Gesetzgeber schreibt es vor, daher liegt es in Ihrer Verpflichtung die Anzeige vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Gründung einer ausländischen Gesellschaft in der Regel auch in Ihrer Bilanz ersichtlich. Es handelt sich daher nicht um eine geheime Information – ganz im Gegenteil.

Sparen Sie sich den Ärger und die mögliche Geldbuße und geben Sie die Anzeige ab, wenn Sie betroffen sind.

Der Beitrag verwendet zum besseren Verständnis eine einfache Sprache und ist bezüglich der einzelnen Voraussetzungen, die das Gesetz fordert, auch verkürzt dargestellt. Eine individuelle Prüfung in Ihrem Fall ist daher empfehlenswert.

Sprechen Sie mich gerne hierzu an!

Zum Nachlesen:
Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung. Die Folgen der Pflichtverletzung sind in § 379 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung geregelt.

Disclaimer
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information. Jede Situation ist individuell, daher empfehle ich immer eine professionelle Beratung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert 19.05.2021

Wer schreibt hier für Sie?

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Melina Mavridou

Guten Tag, mein Name ist Melina Mavridou. Ich bin Steuerberaterin und Fachberaterin für internationales Steuerrecht. Ich helfe auch Ihnen gerne die Doppelbesteuerung und Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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